AGBs
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die bildstadt GmbH, Poschacherstraße 35, 4020 Linz, (im Folgenden kurz bildstadt) übernimmt Aufträge nur unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingun- gen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle entgeltlichen Lieferun- gen und Dienstleistungen die die bildstadt erbringt.
Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die Anwendbarkeit der gegenständlichen allgemeinen Geschäftsverbindungen (kurz AGB) ausdrücklich an.
Abänderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung einer im Fir- menbuch eingetragenen vertretungsbefugten Person der bildstadt, wobei diese nur für den konkreten Einzelfall gelten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass andere Mitarbeiter der bildstadt nicht befugt sind Änderungen der AGB rechtsgültig für die bild- stadt zu vereinbaren.
Soweit nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die gegenständlichen AGB und stimmt der Auftraggeber zu, dass im Fall der Verwendung von AGB durch den Auftraggeber im Zweifel von den AGB der bildstadt auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Auftraggebers unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen seitens der bildstadt gelten insofern nicht als Zustim- mung zu von den AGB der bildstadt abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräu- men, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
II. Vertragsschluss
Das Angebot im Rechtssinn ist die Bestellung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist an sein Angebot drei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst durch eine Auftrags- bestätigung seitens der bildstadt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande.
III. Lieferung
Die Lieferung der bestellten Ware bzw. Leistung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist per Postversand oder Hauszustellung seitens der bildstadt oder durch eine sei- tens der bildstadt beauftragte Spedition.Der Auftraggeber verpflichtet sich, die an ihn versandten Lieferungen zu dem ihm bekannt gegebenen Termin zu übernehmen. Ist der Auftraggeber zum vereinbarten Termin nicht anwesend oder verweigert er die An- nahme, so gerät er in Annahmeverzug.
bildstadt ist zu keiner weiteren Lieferung an den Auftraggeber verpflichtet und ist die Ware in weiterer Folge durch den Auftraggeber bei der bildstadt – nach vorheriger An- meldung – abzuholen. Bei einer Dauer dieses Annahmeverzugs von länger als zwei Wochen ist die bildstadt berechtigt, dem Auftraggeber unter Setzung einer angemes- senen Nachfrist die Abnahme bzw. Abholung aufzutragen. Sollte der Auftraggeber, aus welchem Grund immer, seine vertraglichen Pflichten innerhalb dieser Frist nicht erfül- len, so ist die bildstadt dazu berechtigt, wahlweise die versendete Ware auf Gefahr des Auftraggebers unter Anrechnung einer Lagergebühr von 5% des Rechnungsbetrages (zuzüglich Umsatzsteuer) pro Monat einzulagern und auf Vertragserfüllung zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Das Recht auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt aus- drücklich vorbehalten.
IV. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche bestellten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag alleiniges und unbeschränktes Eigentum der bildstadt.
V. Urheberrechtliche Bestimmungen
1. Urheber- und Leistungsschutzrechte:
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers iSd UrhG stehen bild- stadt zu. bildstadt räumt hiermit dem Auftraggeber das Recht ein, die von der bildstadt- angefertigten Lichtbilder österreichweit für die Zwecke des Auftraggebers zu verwen- den. Dies gilt jedoch nur für die Verwendung bis zu einem Format (inklusive) A0. Von der bildstadt eingeräumte Nutzungsbewilligungen, wie z.B Veröffentlichungsrechte gel- ten nur für diese einzelne Vereinbarung als erteilt. Der Auftraggeber erwirbt in diesem Fall eine einfache, nicht übertragbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich verein- barten Verwendungszweck. Jedenfalls erwirbt der Auftraggeber nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des erteilten Auftrages entspricht.
2. Herstellerbezeichnung:
Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet die Herstellerbezeichnung bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar, insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzu- bringen wie folgt: Foto: © bildstadt GmbH; www.bildstadt.at. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist.Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht, wenn die Änderungen nach dem bildstadt bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
3. Veränderung des Lichtbildes:
Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung von bildstadt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung aufgrund des der bildstadt bekannten Ver- tragszweckes erforderlich ist.
4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsge- mäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung erfolgt.
5. Im Fall einer Veröffentlichung sind seitens des Auftraggebers zwei kostenlose Beleg- exemplare an die bildstadt zuzusenden.
VI. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial steht bildstadt zu. Diese überläßt dem Auftraggeber gegen vereinbarte Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforder- lichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Ver- einbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Ge- brauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, soferne nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
bildstadt ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspart- ner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte. Erforderlichenfalls ist die Hersteller- bezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
VII. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände oder Personen hat der Auftraggeber zu sorgen. Er hält bildstadt diesbezüglich schad- und klaglos.
VIII. Vertragserfüllung, Verzug, Gewährleistung
1. Ausführung des Auftrages:
bildstadt kann den Auftrag auch durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist bildstadt hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Foto- modelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optischen-technischen (fotografi- schen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Man- gel dar.Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind haftet bildstadt nicht. bildstadt haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Sphäre von bildstadtliegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereit- stellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
2. Verzug:
Ein Rücktritt des Kunden wegen Lieferverzugs ist erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten, angemessenen Nachfrist zulässig.
3. Gewährleistung:
- Diese Bestimmung gilt für den Fall, dass der Auftraggeber Konsument iSdKSchG ist: Der Auftraggeber hat auftretende Mängel möglichst bei Lieferung bzw. nach Erkennbarkeit bekanntzugeben. Dies ohne dass für den Auftragge ber bei Unterlassung nachteilige Rechtsfolgen verbunden sind. Ist der Auftrag geber Konsument im Sinne des KSchG, so gelten die gesetzlichen Gewährleis- tungsbestimmungen.
- Diese Bestimmung gilt für den Fall, dass der Auftraggeber Unternehmer iSd KSchG ist: Wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG ist, ist die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung nach Erhalt unverzüglich vom Auftraggeber auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Erhalt der Ware bzw. Leistung, schriftlich zu rügen. Dies bei sonstigem Verlust aller dem Auftraggeber bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennba- ren Mängeln zustehenden Ansprüche.Der Auftraggeber hat bildstadt die Möglichkeit zur Verbesserung zu geben. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG, kann er Mängel an den von bildstadt erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen nur innerhalb von 6 Mona ten ab Lieferung bzw. Leistung gerichtlich geltend machen. Der Auftrag geber hat die Mängel und ihr Vorliegen bei Übergabe zu beweisen. Statt von einem Unternehmer begehrter Verbesserung (bzw. Nachbesserung oder Nach trag des Fehlenden) ist bildstadt dazu berechtigt sich ihrer Leistungspflicht durch Austausch der mangelhaften Sache innerhalb einer angemessenen Frist zu befreien; statt begehrtem Austausch kann bildstadt Verbesserung (bzw. Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) vornehmen.bildstadt übernimmt keine Haftung für Schäden aus welchem Rechtsgrund immer, ins- besondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverlet- zung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen, welche infolge leichter Fahrlässigkeit durch die Satori oder Personen, für die die bildstadt einzustehen hat, verursacht werden. Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des KSchG sind, haben das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu beweisen. Bei Verträgen mit Konsumenten sind Schäden an der Per- son und an zur Bearbeitung übernommenen Sachen von diesem Haftungsausschluss ausgenommen.IX. Zahlung/Verzug des Auftraggebers1.Anzahlung/Fälligkeit/Teilrechnung:Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe der Hälfte der vereinbarten Rechnungssumme zu leisten. Wenn kein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens bin- nen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung- oder Bank- überweisung…) gilt die Zahlung erst mit Verständigung der bildstadt vom Zahlungsein- gang als erfolgt.
Verweigert der Auftraggeber, der Unternehmer iSd KSchG ist, die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist bildstadt berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
2. Verzug/Verzugszinsen/Kosten/Aufrechnung:
Gerät der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so ist die bildstadt berechtigt, ihre Leistungen bzw. Lieferungen bis zur Erbringung der verein- barten Gegenleistung des Vertragspartners zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten. In die- sem Fall hat der Auftraggeber bereits gelieferte Gegenstände unverzüglich auf seine Kosten an die bildstadt zurückzustellen.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für Entwertung, Abnützung, Ent- schädigung für eigene Transportspesen und anderes mehr bleibt vorbehalten, wobei die bildstadt bei eigenem Vertragsrücktritt berechtigt ist 20 % des vereinbarten Preises als Mindestvertragsstrafe zu fordern bzw. einzubehalten.
Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Verzugszinsen in der Höhe von 5% ab dem Fälligkeitstag als vereinbart.
Wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt, so ist er verpflich- tet, alle der bildstadt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ihrer Ansprüche notwendigen Kosten zu ersetzen, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Vom Auftraggeber sind pro Mahnung EUR 4,- zu be- zahlen. Außerdem hat der Auftraggeber die Kosten eines von der bildstadt beauftragten Inkassobüros bis zu den in der jeweils geltenden Verordnung für Höchstgebühren im Inkassowesen vorgesehenen Höchstgebühren und die Kosten des von der bildstadt beauftragten Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu ersetzen.
Der Auftraggeber kann nur im Fall der Zahlungsunfähigkeit der bildstadt oder mit kon- nexen, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.Unter- nehmer im Sinne des KSchG können ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich derar- tiger Forderungen geltend machen.
X. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz der bildstadt. Im Fall der Sitzver- legung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden. Es ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vor- geht.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Be- stimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen be- rührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.